Satzung 2000

- in der Fassung vom 1.1.2003 -

des

Bridgesportverbands Neckar-Oberrhein e.V.

( SPORTBEZIRK NECKAR-OBERRHEIN )

im

Deutschen Bridgeverband e.V. (DBV)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Präambel

 

 

Mit dem Ziel die bridge-sportliche Identität des gewachsenen Bezirks Neckar-Oberrhein e.V. im Deutschen Bridgeverband e.V. (DBV) zu erhalten und fortzuentwickeln, zugleich aber zukunftsfähigen Strukturen in Form von Landesverbänden auf der Ebene der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen  beschloss die außerordentliche Hauptversammlung des Bezirks Neckar-Oberrhein e.V. am 11.Dezember 1999 in Karlsruhe,  die Satzung des Bezirks vom 29.Mai 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.Januar 1997 neu zu fassen und verabschiedete zur Erreichung der genannten Ziele nachstehende

 

 

 

 

Satzung

des

Bridgesportverbands Neckar-Oberrhein e.V.:

 

 

 


§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)     Der Verein führt den Namen BRIDGESPORTVERBAND NECKAR-OBERREIHN e. V. (Sportbezirk N.-O.; BSV N-O) im Deutschen Bridgeverband e.V. (DBV).  Er ist ein Verband von Bridge-Vereinen mit Sitz in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.  Den dortigen Landesverbänden ist er nachgegliedert.  Er übt seine Aufgaben in deren Namen aus.

(2)     Der Sportbezirk hat seinen Sitz in Karlsruhe.

(3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

(1)     Der Bridgesportverband Neckar-Oberrhein e.V. - nachfolgend "Sportbezirk" genannt - ist ein Verband von Bridge-Vereinen im Deutschen Bridgeverband e.V.  Gemeinsam mit diesen verfolgt er das Ziel, den Bridge-Sport auf gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und umfassend zu fördern.

(2)     Der Sportbezirk Neckar-Oberrhein gliedert sich in die Sectionen Oberrhein-Neckar und Pfalz-Rheinland.

1.  Die Section Oberrhein-Neckar umfasst die Mitgliedsvereine des DBV, die ihren Sitz in den nachfolgend genannten Stadt- und Landkreisen haben:  Waldshut, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau, Emmendingen, Ortenaukreis, Freudenstadt, Rastatt, Baden-Baden, Karlsruhe (Stadt), Karlsruhe (Landkreis), Enzkreis, Pforzheim, Rhein-Neckar-Kreis, Heidelberg, Mannheim, Heilbronn (Stadt), Heilbronn (Landkreis), Neckar-Odenwald-Kreis.

2.  Die Section Pfalz-Rheinland umfasst die Mitgliedsvereine des DBV, die ihren Sitz in den nachfolgend genannten kreisfreien Städte und Kreisen haben:  Germersheim, Südliche Weinstraße, Landau, Neustadt a.d.W., Bad Dürkheim, Speyer, Ludwigshafen (Stadt), Ludwigshafen (Kreis), Frankenthal, Worms.

     Das Verbandsgebiet des Sportbezirks umfasst die vorstehend genannten Stadt- und Landkreise bzw. kreisfreie Städte in beiden Bundesländern.  Eine Änderung des Verbandsgebiets bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesverbands, dessen Verbandsgebiet die Änderung betrifft.

(3)     Soweit Aufgabenfelder des Sportbezirks berührt sein können (insb. Abs.4 und 5) oder die Mitgliedsvereine nicht auf der Verbandsversammlung der Landesbridgeverbände vertreten sind, bündelt und vertritt der Sportbezirk die Interessen seiner Mitgliedsvereine einheitlich und umfassend in den Landesbridgeverbänden Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (künftig: Landeverbänden), denen er nachgegliedert ist, ab deren Gründung.  Er gibt hierbei die Stimmen aller Mitgliedsvereine in deren Namen einheitlich entsprechend den Beschlüssen seiner Verbandsversammlung ab, soweit die Vereine dieses Recht nicht selbst oder mittels anderweitiger Vollmacht wahrnehmen.  Auf §§ 11 Abs.2 lit.g wird verwiesen.  Die Einzelheiten regelt die jeweilige Satzung des Landesverbands.  Der Sportbezirk verpflichtet sich, die allgemeinen Verbands- und Bezirksaufgaben nach der Satzung des Deutschen Bridgeverbands (DBV) im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu beachten und zu erfüllen.  Verbandsrecht des DBV geht vor Sportbezirksrecht Neckar-Oberrhein.  Der Sportbezirk achtet auf dieser Grundlage auf die Einhaltung der DBV-Satzung, anderer Rechtsvorschriften des DBV sowie der Satzung der Landesverbände, denen er nachgegliedert ist.

(4)     Vereinszweck des Sportbezirks ist, die umfassende Koordination aller Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Bridge-Sports in seinem Verbandsgebiet und hierbei die Aufgaben wahrzunehmen, die über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine hinausgehen.  Dabei übt er seine bridge-sportlichen Aufgaben im Rahmen der Aufgabenübertragungen durch die Satzungen der beiden Landesbridgeverbände Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, denen er nachgegliedert ist, aus.

(5)     Der Sportbezirk ist in seinem Bereich daher insbesondere zuständig für

a)  die Vertretung der Interessen des Bridge-Sport,

b)  die Organisation des Sportbetriebs in seinem Verbandsgebiet, namentlich der Teamligen (Regionalliga Neckar-Oberrhein sowie die Bezirks-/ Verbandsligen) und des DBV-Pokal (unterhalb der nationalen Ebene) jeweils entsprechend der geltenden Turnierordnung des DBV,

c)  die Information seiner Mitgliedsvereine über bridge-sportliche Aktivitäten und Ereignisse,

d)  die Organisation der Turnierleitung in seinem Verbandsgebiet sowie die Ausbildung, von Turnierleitern, soweit von einem der Landesverbände, denen er nachgegliedert ist, bei Kostenerstattung beauftragt;

e)  die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitgliedsvereine in den Landesverbänden, denen er nachgegliedert ist, soweit lit.a) bis d) berührt sein können oder Abs.3 Satz 1 Anwendung findet.

(6)     Der Sportbezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel, die dem Sportbezirk zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Sportbezirks.  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Sportbezirks fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)     Der Sportbezirk ist politisch und weltanschaulich neutral.

 

 

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft im Sportbezirk folgt der Mitgliedschaft im Landesverband Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz, je nachdem in welchem Bundesland der Verein seinen Sitz hat.  Auf § 24 Abs.1 wird ergänzend verwiesen.

(2)     Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in einem der genannten Landesverbände sind diese Vereine Vereinsmitglieder des Bridgesportverbands Neckar-Oberrhein e.V.

 

 

 

 

§ 4

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft eines Vereins endet:

1.  Durch Austritt aus dem Landesverband entsprechend der Regelung der Landesverbandssatzung.


2.  Durch Ausschluss

Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden wegen

a)  eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Sportbezirks oder des DBV,

b)  einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Sportbezirks, Landesverbands oder des DBV, eines anderen Sportbezirks-/Landesverbands, eines anderen Mitgliedsvereins des DBV oder eines derer Organe,

c)   Satzungsbestimmungen, die den Interessen des Sportbezirks oder des DBV widersprechen.

Über den Ausschluss entscheidet das Disziplinargericht des DBV.

3.  Durch Erlöschen

Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins erlischt

a)  wenn sich ein Mitgliedsverein aufgelöst hat;

Die Auflösung ist dem Sportbezirk unverzüglich mitzuteilen.  Der Mitteilung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die die Auflösung beschlossen hat;

b)  wenn ein Mitgliedsverein nicht mehr die wesentlichen Bedingungen erfüllt, unter denen er aufgenommen wurde (§ 3) oder –ausweislich des Berichts der Kassenprüfer- mehr als zwei Kalenderjahre seiner Beitragspflicht nicht oder grob unvollständig nachkam.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft nach lit.b wird durch Beschluss der Hauptversammlung festgestellt.  Hiergegen sind Rechtsmittel nicht gegeben.

(2)     Eine Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband/ Sportbezirk führt gleichzeitig zu einer Beendigung der Mitgliedschaft im Sportbezirk/ Landesverband wie auch im DBV.

 

 

 

 

§ 5

 

Rechte der Mitgliedsvereine

 

Die Mitgliedsvereine haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich mittelbar und unmittelbar aus dem Satzungszweck des Sportbezirks ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Sportbezirks gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitgliedsvereine verwendet werden.

 

 

 

 

§ 6

 

Pflichten der Mitgliedsvereine

 

(1)     Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Sportbezirks zu befolgen und ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten.

(2)     Die Mitgliedsvereine unterliegen der Sportbezirks- bzw. der Landesverbandsgerichtsbarkeit.  Sie haben ihre Mitglieder in ihren Vereinssatzungen entsprechend zu verpflichten.  Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Sportbezirks-, Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit ausgeschöpft worden sind.

(3)     Die Mitgliedsvereine haben Beiträge zu zahlen.

     Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist die Anzahl der Personen, die den Mitgliedsvereinen zu Beginn des Geschäftsjahres als Mitglieder angehören.  Für Personen, die mehreren Mitgliedsvereinen angehören, ist der Beitrag für diejenigen Personen zu entrichten, für die der DBV-Beitrag gezahlt wird.  Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit beschließt die Hauptversammlung.

Soweit die Landesverbandssatzungen mit Zustimmung der Vertreter des Sportbezirks nichts anderes bestimmen, wird der gesamte Sportbezirks- und Landesverbandsbeitrag vom Sportbezirk eingezogen und dem jeweiligen Landesverband zeitnah anteilig zu Verfügung gestellt.

(4)     Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem Sportbezirk in jedem Jahr drei Ausfertigungen ihrer aktuellen Mitgliederlisten mit  Stand vom 1.Januar zu übersenden.  Aus diesen Listen muss sich ergeben, für welche Personen der Beitrag gezahlt wird.  Je eine Fertigung der Listen werden vom Sportbezirk an den jeweiligen Landesverband sowie an den DBV weiterleitet.  Es sei denn, die Landesverbände nehmen künftig diese Aufgabe – entsprechend – wahr.

(5)     Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung dem Sportbezirk unverzüglich durch Übersendung einer Protokollabschrift nebst Text der neuen Satzung in doppelter Fertigung mitzuteilen.  Abs.4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

 

 

 

 

§ 7

 

Pflichten von Personen/  assoziierten Mitgliedern

 

Die Bestimmungen des § 6 gelten sinngemäß auch für Personen und assoziierte Mitglieder (§ 9), die

a)  im Sportbezirk oder in einem seiner Mitgliedsvereine eine Funktion ausüben oder für diese tätig werden;

b)  an Veranstaltungen des Sportbezirks oder seiner Mitgliedsvereine  teilnehmen oder

c)     Einrichtungen des Sportbezirks  oder seiner Mitgliedsvereine nutzen bzw. Leistungen in Anspruch nehmen.

 

 

 

 

§ 8

 

Assoziierte Mitglieder

 

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Organisationen, die dem Bridge-Sport nahestehen oder an seiner Förderung interessiert sind, auf Antrag als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.

 

 

 

 

§ 9

 

Organe

 

Organe des Sportbezirks sind:

1.  die Hauptversammlung,

2.  der Vorstand,

3.  das Sportgericht.


§ 10

 

Hauptversammlung  -  Zusammensetzung

 

(1)     Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Sportbezirks, in der die Mitgliedsvereine, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Rechte wahrnehmen.  Eine schriftliche Vollmachtserteilung auf andere Mitglieder eines Mitgliedsvereins ist zulässig.

(2)     Die Hauptversammlung ist öffentlich.  Sie kann eine Beschränkung der Teilnahme mit der Einschränkung beschließen, dass mindestens teilnehmen dürfen:  Alle Organe des Sportbezirks, bis zu 2 Vertreter je Mitgliedsverein, die Kassenprüfer, die Ehrenmitglieder, die assoziierten Mitglieder (je bis zu 2 Vertreter), bis zu je 2 Vertretern der Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist, die Referenten und die Mitglieder von Ausschüssen.

(3)     Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine bestimmen sich aus der Anzahl von Personen, die in den Mitgliedsvereinen zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres Mitglieder sind und für die gem. § 6 Abs.3 dieser Satzung Beiträge an den Sportbezirk zu zahlen sind:

a)  Jeder Mitgliedsverein hat für je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme;

b)  Mit mehreren Stimmen eines Mitgliedsvereins kann nur einheitlich abgestimmt werden;

c)  Stimmrechtsübertragungen auf einen anderen Mitgliedsverein im Sportbezirk sind zulässig.  Sie haben schriftlich zu erfolgen.

 

 

 

 

§ 11

 

Hauptversammlung  -  Zuständigkeit

 

(1)     Die Hauptversammlung ist zuständig für alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(2)     Sie ist insbesondere zuständig für

a)  die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Sportgerichts,

b)  die Wahl der Kassenprüfer,

c)  die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d)  die Entlastung des Vorstands,

e)  die Aufnahme assoziierter Mitglieder,

f)   die Genehmigung des Haushaltsplanes,

g)  Weisungen an den Vorsitzenden zur Stimmabgabe in den Gremien der Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist, vor allem hinsichtlich der Vertretung in den Gremien des DBV, soweit Aufgabenfelder des Sportbezirks berührt sein können oder Vorsitzende entsprechend bevollmächtigt ist, § 2 Abs.3, soweit die Vereine dieses Recht nicht entsprechend der Satzung des DBV selbst wahrnehmen;

h)  die Festsetzung von Beiträgen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Satzungen der Landesverbänden, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist,

wobei der Beitrag zum Sportbezirk Neckar-Oberrhein für die Zeit ab dem 1.1.2000 auf 1,35 Euro/ a pro beitragspflichtiges Mitglied eines Mitgliedsvereines i.S. dieser Satzung, fällig jeweils zum 1.April des Kalenderjahrs  - bis zu einer etwaigen Änderung durch Beschluss einer ordentlichen Hauptversammlung -  festgesetzt wird.

i)   die Bestimmung der Fälligkeit der Beiträge,

j)   den Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken,

k)  die Änderung der Satzung,

l)   die Auflösung des Sportbezirks.

(3)     Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (im ersten Quartal) zusammen und wird vom Vorstand einberufen.  Sie sollte vor der Hauptversammlung des DBV und der Verbandsversammlungen der Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist., stattfinden.

(4)     Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekanntgegeben.  Der Schriftform genügt auch eine Übermittlung per Fax oder e-mail.

(5)     Die Mitgliedsvereine können Anträge zur Hauptversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind.  Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens bis zum 1.Dezember des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein.  Verspätet eingegangene, sowie erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden.  Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

(6)     Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen.  Solche Tagesordnungspunkte sollen den Mitgliedsvereinen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich zugehen.  Im übrigen bleibt auch für den Vorstand die Anwendung des vorstehenden Abs.4 unberührt.

(7)     Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.  Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(8)     Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

(9)     Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in der Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.  Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen.

(10) Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedsvereinen bekanntzugeben.

 

 

 

 

§ 12

 

Außerordentliche Hauptversammlung

 

(1)     Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitgliedsvereine ist spätestens zwei Monate nach Antragseingang eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.  Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekanntgegeben.

(2)     Im übrigen findet § 11 entsprechende Anwendung.

 

 

 

 

§ 13

 

Vorstand

 

(1)     Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Sportbezirks.  Er hat insbesondere die Aufgabe,

a)  die Sportbezirksarbeit im Sinne des in der Satzung festgelegten Zwecks zu leiten,

b)  die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen,

c)  den Sportbezirk zu führen, zu verwalten und die Interessen des Sportbezirks sowie seiner Mitgliedsvereine umfassend in den Landesverbänden, denen er nachgegliedert ist, wie auch im DBV umfassend zu vertreten,

d)  die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des Sportbezirks festzulegen, einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben und seine Realisierung zu überwachen,

e)  innerhalb eines Rahmenplans Detailpläne für jeden Arbeitsbereich aufzustellen, fortzuschreiben und ihre Realisierung zu überwachen,

f)   die Finanzen des Sportbezirks kurz-, mittel- und langfristig zu planen, einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und der Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen.

(2)     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.  Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden.  Der Vorsitzende leitet den Vorstand, und er ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.  Der Vorsitzende und jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:

Ressorts 1:     Bridgesport/ Ligaobmann/Turnierrecht
Ressorts 2:     Geschäftsführung/ Verwaltung
Ressorts 3:     Finanzen.

     Sofern in der zur Wahl berufenen Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen, leitet der Vorsitzende das Ressort 1 ”Bridgesport/ Ligaobmann/Turnierrecht”.  Die Hauptversammlung kann eine Änderung der Aufgaben der Ressorts 2 und 3 beschließen.

(3)     Der Vorsitzende vertritt alle Mitgliedsvereine des Sportbezirks entsprechend der Beschlüsse der Hauptversammlung in den Gremien des jeweiligen Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist, insbesondere in der dortigen Verbandsversammlung (§§ 2 Abs.3 und 11 Abs.2 lit.g), soweit dessen Aufgaben berührt sein können. .  Der Vorsitzende kann einen seiner Stellvertreter oder einen Referenten (§ 16) mit seiner Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen.

(4)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Neuwahl des Vorstands gewählt.  Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt, dann sein ständiger Vertreter und hernach der weitere stellvertretende Vorsitzende gewählt.  Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erfolgreiche Mehrheit erreicht hat, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem derjenige gewählt ist, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.  Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.  Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

     Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5)     Der Vorstand des Sportbezirks im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter.  Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(6)     Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet.  Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglieds anwesend ist.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.  Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.  Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.  Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich (Umlaufverfahren) fassen.  Der Schriftform genügt eine Übermittlung per Fax oder e-mail.

(7)     Die Beschlüsse des Vorstands sollen protokolliert werden.  Jedes Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu geben.

(8)     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 14

 

Sportgericht

 

(1)     Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Sportbezirks und seiner Mitgliedsvereine in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts des Sportbezirks bzw. eines der Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist, oder des DBV fallen.

(2)     Das Sportgericht ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Sportbezirks gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des DBV oder eines der Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist, zur Entscheidung übertragen werden.

(3)     Die Entscheidungen des Sportgerichts sind für die Mitgliedsvereine, für deren Mitglieder und für Personen, die an Turnierveranstaltungen auf dem Gebiet des Sportbezirks teilnehmen, verbindlich, soweit es nach dieser Satzung oder nach Bestimmungen des DBV kein Rechtsmittel mehr gibt.  Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen der Tumierordnung des DBV (TO).

(4)     Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und drei weiteren Sportrichtern.  Die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Sportrichter erfolgt entsprechend der Regelung des § 13 Abs.4 dieser Satzung, wobei eine Wahl der übrigen Sportrichter in einem Wahlgang, bei dem jeder Stimmberichtigte 3 Stimmen hat, zulässig ist.  Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist dabei unzulässig.  Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können.  Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Sportrichtern freiwerdende Wahlstellen gewählt.  Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl.  Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5)     Die Mitglieder des Sportgerichts werden in jedem durch fünf teilbaren Kalenderjahr auf fünf Jahre bestellt.  Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.

(6)     Das Sportgericht verfährt nach der Sport-, Schieds- und Disziplinarordnung des DBV. Das Sportgericht kann für jedes Verfahren eine Gebühr erheben, die nicht höher als die des Sportgerichts des DBV sein darf.

(7)     Das Sportgericht hat auch über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, 464 ff. StPO zu entscheiden.  Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren beteiligten Parteien findet nicht statt.

(8)     Das Sportgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.

 

 

 

 

§ 15

 

Disziplinargericht

 

Soweit in den Landesverbänden, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist, Disziplinargerichte bestehen, werden von diesen die Aufgaben der Schieds- und Disziplinargerichtsbarkeit nach der Sport-, Schieds- und Disziplinarordnung des DBV wahrgenommen.  Soweit dieses nicht oder noch nicht der Fall ist, ist das Schieds- und Disziplinargericht/ Disziplinargericht des DBV zuständig.


§ 16

 

Referenten

 

Der Vorstand kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

 

 

 

 

§ 17

 

Ausschüsse

 

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen.

 

 

 

 

§ 18

 

Kassenprüfer

 

(1)     Der Sportbezirk ist mindestens einmal im Jahr von einem Kassenprüfer zu prüfen.

(2)     Der Kassenprüfer hat insbesondere zu prüfen

a)  ob die Buchführung ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

b)  ob sich Einnahme und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten,

c)  ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

(3)     Der Kassenprüfer hat den Vorstand unverzüglich, die Mitgliedsvereine auf der Hauptversammlung, über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

(4)     Der Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Sie dürfen nicht dem Vorstand des Sportbezirks, eines der Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist, oder dem Sportgericht des Sportbezirks angehören.  Der Kassenprüfer und sein Stellvertreter werden einzeln gewählt und bleiben bis zu Neuwahl im Amt.  Scheidet der Kassenprüfer oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, so benennt der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Hauptversammlung.

 

 

 

 

§ 19

 

Satzungsänderungen

 

(1)     Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei zusätzlich 2/3 aller Mitgliedsvereine des Sportbezirks zustimmen müssen, Änderungen dieser Satzung des Sportbezirks beschließen.  Soweit Mitgliedsvereine in der Hauptversammlung nicht vertreten sind, kann die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigen, deren Votum zu einer Satzungsänderung schriftlich bis zum Ende des nächsten Quartals einzuholen und anschließend das Gesamtergebnis der Abstimmung allen Vereinen unverzüglich bekanntzugeben.  Der Schriftform genügt eine Übermittlung per Fax oder e-mail.  Gibt ein Verein kein Votum ab, so ist dieses als Ablehnung zu werten.

(2)     Beschlüsse über Satzungsänderungen, die erkennbar steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

 

 

 

 

§ 20

 

Kostenerstattung

 

Die Mitglieder des Vorstands, der Gerichte, die Referenten, die Mitglieder der Ausschüsse und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.  Soweit erforderlich gehört hierzu auch die Ausstattung mit EDV- und Kommunikationstechnik.  Das Nähere wird in den Etatbeschlüssen der Hauptversammlung festgelegt.  Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des DBV erstattet.

 

 

 

 

§ 21

 

Auflösung des Sportbezirks

 

Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen, die Auflösung des Sportbezirks beschließen.  § 19 findet entsprechende Anwendung.

 

 

 

 

§ 22

 

Steuerliche Vermögensbildung

 

(1)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportbezirks oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Sportbezirks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das Vermögen geht auf die Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist, im Verhältnis der Mitgliedschaften im Sportbezirk über.  Sollten keine Landesverbände bestehen, beschließt die Hauptversammlung, an wen das Vermögen des Sportbezirks fällt und für welchen gemeinnützigen Zweck es zu verwenden ist.

(2)     Diese Beschlüsse der Hauptversammlung, die erkennbar steuerliche Auswirkungen haben können,   dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

 

 

 

 

§ 23

 

Inkrafttreten

 

(1)     Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung in Karlsruhe am 11.Dezember 1999 zum 1.1.2000 beschlossen und in den Hauptversammlungen am 9.Februar 2002 sowie am 8.Februar 2003 jeweils in Karlsruhe geändert (Satzung 2003).

(2)     Diese Satzung gilt rückwirkend mit Ablauf des 31.Dezember 2002 in Form der Änderungssatzung vom 8.2.2003.

 

 

 

 

§ 24

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

(1)     Mit Ablauf des 31.Dezember 1999 sind die Mitgliedsvereine im bisherigen Bezirk Neckar-Oberrhein im DBV e.V. entsprechend dieser Satzung Mitglieder des Bridgesportverbands Neckar-Oberrhein e.V.

(2)     Soweit die Mitgliedsvereine der Section Oberrhein-Neckar zufolge § 2 Abs.3 Ziff.1 dieser Satzung zugeordnet sind, ihren Sitz also im Bundesland Baden-Württemberg haben, begründet die Mitgliedschaft im Sportbezirk die Mitgliedschaft im Landesverband Baden-Württemberg nach dessen Gründung am 1.Januar des folgenden Kalenderjahrs, wenn und soweit die Vereinbarkeit von dessen Satzung mit den Vorgaben dieser Satzung zuvor verbindlich festgestellt wurde.

(3)     Für die Mitgliedsvereine, die der Section Pfalz-Rheinland zugeordnet sind (§ 2 Abs.3 Ziff.2), gilt das Nämliche hinsichtlich der Mitgliedschaft im zum 1.1.2002 gegründeten Landesbridgeverband Rheinland-Pfalz-Saar.

(4)     Die Vereinbarkeit der Satzungen wird durch Beschluss der Hauptversammlung verbindlich festgestellt.  Die Hauptversammlung kann den Vorstand entsprechend ermächtigen.  Soweit Vereinbarkeit der Satzung eines Landesverbands mit Bestimmungen dieser Satzung nicht festgestellt wurde, wird eine Mitgliedschaft der Vereine des jeweiligen Bundeslands in einem Landesverband erst dann begründet, wenn die Hauptversammlung des Sportbezirks mit den Stimmen der Vereine der jeweiligen Section gemäß § 2 Abs.3 dieses mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen hat.  § 19 findet entsprechende Anwendung.  Der Beitritt erfolgt in diesem Fall zum 1.Januar des auf diesen Beschluss folgenden Kalenderjahrs.

(5)     Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Landesverbände noch nicht gegründet sind oder zufolge vorstehender Bestimmungen ein Beitritt von Mitgliedsvereinen zu diesen nicht bzw. noch nicht erfolgte, gilt der bisherige Bezirk Neckar-Oberrhein e.V. solang als fortbestehender Bezirk/ Landesverband i.S. der Satzung und sonstigen Bestimmungen des Deutschen Bridgeverbands e.V. (DBV), insbesondere i.S. der Turnierordnung sowie der Sport-, Schieds- und Disziplinarordnung des DBV:

     I.     Aufgaben

     Der Sportbezirk nimmt in diesem Fall über die in § 2 genannten Aufgaben auch alle übrigen Aufgaben i.S. des § 2 der Satzung des bisherigen Bezirks Neckar-Oberrhein e.V. vom 29.Mai 1992 i.d.F. 18.Januar 1997 wahr.  § 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

A)  Der Bezirk Neckar-Oberrhein im Deutschen Bridgeverband e.V. - nachfolgend "Bezirk" genannt - ist ein Verband von Bridge-Vereinen, die den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern.

      Der Bezirk verpflichtet sich, die allgemeinen Bezirksaufgaben des Deutschen Bridge-Bezirkes (DBV) in seinem Zuständigkeitsbereich zu erfüllen.  Er hat auf die Einhaltung der DBV-Satzung und anderer Rechtsvorschriften des DBV zu achten.  Bezirksrecht des DBV geht vor Bezirksrecht BV-BW.

B)  Zweck des Bezirks ist, alle Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Bridgesports in seinem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren und dort die Aufgaben wahrzunehmen, die über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine hinausgehen.

C)  Der Bezirk ist in seinem Bereich besonders zuständig für

a)   die Vertretung der Interessen des Bridgesport

b)   die Organisation des Sportbetriebs,

c)   die Öffentlichkeitsarbeit und die Information seiner Mitgliedsvereine über die Ereignisse und Entwicklungen im regionalen und nationalen Bridge-Geschehen,

d)   die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitgliedsvereine im DBV,

e)   die Organisation des Unterrichts- und Turnierleiterwesens in Abstimmung mit dem DBV.

D)  Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel, die dem Bezirk zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Bezirks.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirks fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

E)   Der Bezirk ist politisch und weltanschaulich neutral.

     II.     Mitgliedschaft

     Bis zur Gründung von Landesverbänden in den Bundesländern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz-Saar, finden die §§ 3 und 4 für den Teil des Verbandsgebiet, das noch keinem Landesverband zugeordnet ist, keine Anwendung.  Statt dessen gelten folgende Regelungen:

A)  Die Mitgliedschaft im Sportbezirk können rechtsfähige und nichtrechtsfähige Bridge-Vereine erwerben, die

1.     im Verbandsgebiet des Sportbezirks ihren Sitz haben,

2.     den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den vom DBV vorgegebenen Richtlinien pflegen und fördern,

3.     Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeit anbieten,

4.     die Satzungen des Sportbezirks, des jeweiligen Landesverbands und des DBV in ihren jeweiligen Fassungen sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung für sich und ihre Einzelmitglieder anerkennen und entsprechend ausführen,

5.     in ihre Satzung die vom Sportbezirk, vom jeweiligen Landesverband und vom DBV geforderten Bestimmungen aufnehmen.

B)   Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.  Dem Aufnahmeantrag sind das Protokoll der Gründungsversammlung und die Satzung beizufügen.

C)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Sportbezirks im Einvernehmen mit dem Präsidium des DBV.  Die Mitgliedschaft im Sportbezirk begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im DBV.

D)   Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss schriftlich begründet und dem Antragsteller, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, zugestellt werden. Dem Antragsteller steht gegen die Ablehnung der Aufnahme ein Einspruch an das Disziplinargericht des DBV zu, der innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich beim Präsidenten des DBV erhoben werden muss.  Gibt das Präsidium des DBV dem Einspruch nicht statt, erfolgt eine Abgabe an das Disziplinargericht des DBV.

E)   Die Bestimmungen dieser Vorschrift finden auch Anwendungen für Vereine, in denen in einer Abteilung Bridge entsprechend Abs.1 gespielt wird.  Diese Vereine werden bezüglich ihrer Rechte und Pflichten gegenüber dem Sportbezirk so behandelt, als ob sie lediglich aus der Bridge-Abteilung bestehen würden.  Gegenüber dem Sportbezirk gilt der Vorstand der Bridge-Abteilung als zur Vertretung des Vereins berechtigt, sofern der Vorstand des Vereins nicht ausdrücklich etwas anderes gegenüber dem Sportbezirk erklärt.

F)   Die Mitgliedschaft eines Vereins endet:

1.      Durch Austritt, wobei Austritt schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.  Der Erklärung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die den Austritt beschlossen hat.

2.      Durch Ausschluss, wobei ein Mitgliedsverein ausgeschlossen werden kann wegen

a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Sportbezirks oder des DBV,

b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Sportbezirks, Landesverbands oder des DBV, eines anderen Sportbezirks-/Landesverbands, eines anderen Mitgliedsvereins des DBV oder eines derer Organe,

c) Satzungsbestimmungen, die den Interessen des Sportbezirks oder des DBV widersprechen.

Über den Ausschluss entscheidet das Disziplinargericht des DBV.

3.      Durch Erlöschen, wobei die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins erlischt

a) wenn sich ein Mitgliedsverein aufgelöst hat; wobei die Auflösung dem Sportbezirk unverzüglich mitzuteilen ist.  Der Mitteilung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die die Auflösung beschlossen hat;

b) wenn ein Mitgliedsverein nicht mehr die Bedingungen erfüllt, unter denen er aufgenommen wurde.

G)  Eine Beendigung der Mitgliedschaft im Sportbezirk führt gleichzeitig auch zu einer Beendigung der Mitgliedschaft im DBV.

     III.     Gerichtsbarkeit

     Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit (Sportgericht/ Schieds- und Disziplinargericht) gilt der bisherige Bezirk Neckar-Oberrhein e.V. solang und soweit als fortbestehend bis die Gerichtsbarkeit in den Landesverbänden für Baden-Württemberg bzw. Rheinland-Pfalz in den dortigen Satzungen in Übereinstimmung mit dieser Satzung oder gemäß nachfolgender Bestimmungen verankert wurde und Gerichte satzungsgemäß besetzt wurden.  Zu diesem Zeitpunkt werden noch laufende Verfahren an das nunmehr zuständige Gericht unverzüglich abgegeben.

     Bis zur Gründung des jeweiligen Landesverbands in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, die in ihren Satzungen die Aufgaben der Sportgerichtsbarkeit nach den Bestimmungen des DBV dem Sportgericht des Sportbezirks für dessen Verbandsgebiet nach § 14 dieser Satzung zuweisen, nimmt das Sportgericht seine Aufgaben als Sportgericht des insoweit fortbestehend geltenden bisherigen Bezirks Neckar-Oberrhein im DBV e.V. wahr.  Gleiches gilt für das Schieds- und Disziplinargericht des bisherigen Bezirks.  Die §§ 14 und 15 finden in nachstehender Fassung Anwendung:

14.            Sportgericht

A)  Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Bezirks und seiner Mitgliedsvereine in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Bezirks oder des DBV fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Bezirks gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des DBV zur Entscheidung übertragen werden. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen der Tumierordnung des DBV.

B)   Die Entscheidungen des Sportgerichts sind für die Mitgliedsvereine, für deren Mitglieder und für Personen, die an Turnierveranstaltungen auf dem Gebiet des Bezirks teilnehmen, verbindlich, soweit es nach der Satzung oder nach anderen Bestimmungen des DBV kein Rechtsmittel mehr gibt.

C)   Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und drei weiteren Beisitzern.  Die Wahl des Vorsitzenden und seines Vertreters erfolgt entsprechend der Regelung des  § 13 Abs. 3 dieser Satzung.  Die anderen Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen).  Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig.  Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können.  Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt.  Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl.  Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.  Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.

D)   Das Sportgericht verfährt nach der Sport-, Schieds- und Disziplinarordnung des DBV. Das Sportgericht erhebt für jedes Verfahren eine Gebühr, die nicht höher als die des Sportgerichts des DBV sein darf.

E)   Das Sportgericht hat auch über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, 464 ff. StPO zu entscheiden. Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren beteiligten Parteien findet nicht statt.

F)   Das Sportgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.

15.            Schieds- und Disziplinargericht

A)  Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Bezirks, seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sowie deren Organe, die in dieser Satzungsbestimmung (§ 15 Ziff. (1) e)) näher bezeichnet sind, in allen Schieds- und Disziplinarsachen.

      Es ist insbesondere zuständig für

a) die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Mitgliedschaft im Bezirk ergeben, auf Antrag des Präsidiums des Bezirks,

b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Bezirks, auf Antrag des Präsidiums des Bezirks,

c) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen u. a. gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss eines Mitgliedsvereins, auf Antrag des Präsidiums, des Bezirks oder des vertretungsberechtigten Organs dieses Mitgliedsvereins,

d) die Entscheidung über Berufungen gegen Urteile von Schieds- und Disziplinargerich­ten oder die Entscheidung von Maßnahmen der vertretungsberechtigten Organe der Mitgliedsvereine, soweit deren Satzung dies vorsehen,

e) die Schlichtung und gegebenenfalls Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen, wenn es von einem Organ angerufen wird.  Organe in diesem Sinne sind:  die Organe des Bezirks,  die Mitgliedsvereine,  die Referenten,  die Kassenprüfer,  die Ausschüsse und  die assoziierten Mitglieder.

B)   Das Schieds- und Disziplinargericht kann folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen:

a) eine Verwarnung,

b) eine Geldbuße bis zur Höhe von 1000,— DM,

c) das Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im Bezirk oder in einem seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer,

d) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Bezirks oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer,

e) das Verbot der Nutzung von Einrichtungen des Bezirks oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer.

Gegen die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts ist eine Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des DBV zulässig mit Ausnahme der Entscheidungen nach Ziff. (2) a) und b) dieser Bestimmung. Die Berufung muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Schieds- und Disziplinargericht des DBV mit einer Begründung und der Verfahrensgebühr eingegangen sein.

C)   Der Vorsitzende des Bezirks kann Disziplinarmaßnahmen ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.

D)      Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Schieds- und Disziplinargerichts sowie Kosten und Verfahrensdurchführung gilt § 14 Ziff. 3 ) bis 6) dieser Satzung analog.

     Soweit ein Landesverband .die Aufgaben der Sportgerichtsbarkeit nicht dem Sportbezirk zuweisen bzw. für die Disziplinargerichtsbarkeit abweichende Regelungen treffen sollte, sind die Bestimmungen der §§ 14 und 15 insoweit gegenstandslos und werden durch die abweichenden Regelungen ersetzt, wenn dieses entsprechend vorstehendem Abs.4 so beschlossen wurde.

     IV. Beiträge

     Da der Sportbezirk bis zur Gründung der Landesverbände zusätzlich deren Aufgaben wahrnimmt, steht ihm ab dem 1.1.2000 über den in § 11 Abs.2 lit.h) genannten Betrag hinsichtlich der Mitglieder derjenigen Mitgliedsvereine, die (noch) keinem Landesverband angehören, der Landesverbandszuschlag in Höhe von EURO 0,65 je beitragspflichtiges Mitglied i.S. dieser Satzung zu.  Der Gesamtbeitrag beläuft sich bis zu einem anderweitigen Beschluss somit nach § 11 Abs.2 lit.h) auf EURO 2,00.

     V.     Vertretung in den Organen und Gremien des DBV

     Bis zur Gründung eines einheitlichen Landesbridgeverbands in Baden-Württemberg, in dessen Satzungen entsprechend den Vorgaben dieser Satzung die umfassende Vertretung aller Vereine Baden-Württembergs durch das Präsidium des Landesbridgeverbands Baden-Württemberg in der Hauptversammlung des Deutschen Bridge-Verbands e.V. (DBV) verankert ist, soweit diese dort nicht selbst oder durch anderweitige Vollmacht vertreten sind, vertritt der Vorstand des Bridgesportverbands Neckar-Oberrhein entsprechend § 13 Abs.3 die baden-württembergischen Vereine im BSV N-O in der Hauptversammlung des DBV.

Die Übergangsbestimmungen dieses Abs.5 treten mit satzungskonformer Bildung (vgl. Abs.4) des jeweiligen Landesverbands (Rheinland-Pfalz-Saar  bzw. Baden-Württemberg) in Bezug auf dessen Verbandsgebiet außer Kraft.

(6)     Der Bridgeclub Waldshut bleibt bis zu einer anderen Entscheidung der dortigen Hauptversammlung dem Sportbezirk Württemberg-Baden im Landesverband Baden-Württemberg zugeordnet.

(7)     Der Sportbezirk ist Rechtsnachfolger des Bezirks Neckar-Oberrhein im DBV e.V.

 

 

 

 

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