Satzung
2000
- in der Fassung vom 1.1.2003 -
des
Bridgesportverbands
Neckar-Oberrhein e.V.
( SPORTBEZIRK NECKAR-OBERRHEIN )
im
Deutschen Bridgeverband e.V. (DBV)
Mit dem Ziel die bridge-sportliche Identität des gewachsenen
Bezirks Neckar-Oberrhein e.V. im Deutschen Bridgeverband e.V. (DBV) zu erhalten
und fortzuentwickeln, zugleich aber zukunftsfähigen Strukturen in Form von
Landesverbänden auf der Ebene der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland
zu ermöglichen beschloss die
außerordentliche Hauptversammlung des Bezirks Neckar-Oberrhein e.V. am
11.Dezember 1999 in Karlsruhe, die
Satzung des Bezirks vom 29.Mai 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom
18.Januar 1997 neu zu fassen und verabschiedete zur Erreichung der genannten
Ziele nachstehende
§ 1
Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt
den Namen BRIDGESPORTVERBAND NECKAR-OBERREIHN e. V. (Sportbezirk N.-O.; BSV
N-O) im Deutschen Bridgeverband e.V. (DBV).
Er ist ein Verband von Bridge-Vereinen mit Sitz in den Bundesländern
Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
Den dortigen Landesverbänden ist er nachgegliedert. Er übt seine Aufgaben in deren Namen aus.
(2) Der Sportbezirk
hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(3) Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
(1) Der
Bridgesportverband Neckar-Oberrhein e.V. - nachfolgend "Sportbezirk"
genannt - ist ein Verband von Bridge-Vereinen im Deutschen Bridgeverband
e.V. Gemeinsam mit diesen verfolgt er
das Ziel, den Bridge-Sport auf gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und
umfassend zu fördern.
(2) Der Sportbezirk
Neckar-Oberrhein gliedert sich in die Sectionen Oberrhein-Neckar und
Pfalz-Rheinland.
1. Die Section
Oberrhein-Neckar umfasst die Mitgliedsvereine des DBV, die ihren Sitz in den
nachfolgend genannten Stadt- und Landkreisen haben: Waldshut, Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im
Breisgau, Emmendingen, Ortenaukreis, Freudenstadt, Rastatt, Baden-Baden,
Karlsruhe (Stadt), Karlsruhe (Landkreis), Enzkreis, Pforzheim,
Rhein-Neckar-Kreis, Heidelberg, Mannheim, Heilbronn (Stadt), Heilbronn (Landkreis),
Neckar-Odenwald-Kreis.
2. Die Section
Pfalz-Rheinland umfasst die Mitgliedsvereine des DBV, die ihren Sitz in den
nachfolgend genannten kreisfreien Städte und Kreisen haben: Germersheim, Südliche Weinstraße, Landau,
Neustadt a.d.W., Bad Dürkheim, Speyer, Ludwigshafen (Stadt), Ludwigshafen
(Kreis), Frankenthal, Worms.
Das Verbandsgebiet
des Sportbezirks umfasst die vorstehend genannten Stadt- und Landkreise bzw.
kreisfreie Städte in beiden Bundesländern.
Eine Änderung des Verbandsgebiets bedarf der vorherigen Zustimmung des
Landesverbands, dessen Verbandsgebiet die Änderung betrifft.
(3) Soweit Aufgabenfelder des Sportbezirks berührt
sein können (insb. Abs.4 und 5) oder die Mitgliedsvereine nicht auf der
Verbandsversammlung der Landesbridgeverbände vertreten sind, bündelt und
vertritt der Sportbezirk die Interessen seiner Mitgliedsvereine einheitlich und
umfassend in den Landesbridgeverbänden Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz
(künftig: Landeverbänden), denen er nachgegliedert ist, ab deren Gründung. Er gibt hierbei die Stimmen aller
Mitgliedsvereine in deren Namen einheitlich entsprechend den Beschlüssen seiner
Verbandsversammlung ab, soweit die Vereine dieses Recht nicht selbst oder
mittels anderweitiger Vollmacht wahrnehmen.
Auf §§ 11 Abs.2 lit.g wird verwiesen.
Die Einzelheiten regelt die jeweilige Satzung des Landesverbands. Der Sportbezirk verpflichtet sich, die
allgemeinen Verbands- und Bezirksaufgaben nach der Satzung des Deutschen
Bridgeverbands (DBV) im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu beachten und zu
erfüllen. Verbandsrecht des DBV geht
vor Sportbezirksrecht Neckar-Oberrhein.
Der Sportbezirk achtet auf dieser Grundlage auf die Einhaltung der
DBV-Satzung, anderer Rechtsvorschriften des DBV sowie der Satzung der
Landesverbände, denen er nachgegliedert ist.
(4) Vereinszweck des Sportbezirks ist,
die umfassende Koordination aller Maßnahmen zur Pflege und Förderung des
Bridge-Sports in seinem Verbandsgebiet und hierbei die Aufgaben wahrzunehmen,
die über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine hinausgehen. Dabei übt er seine bridge-sportlichen
Aufgaben im Rahmen der Aufgabenübertragungen durch die Satzungen der beiden Landesbridgeverbände
Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, denen er nachgegliedert ist, aus.
(5) Der
Sportbezirk ist in seinem Bereich daher insbesondere zuständig für
a) die Vertretung der
Interessen des Bridge-Sport,
b) die Organisation
des Sportbetriebs in seinem Verbandsgebiet, namentlich der Teamligen
(Regionalliga Neckar-Oberrhein sowie die Bezirks-/ Verbandsligen) und des
DBV-Pokal (unterhalb der nationalen Ebene) jeweils entsprechend der geltenden
Turnierordnung des DBV,
c) die Information
seiner Mitgliedsvereine über bridge-sportliche Aktivitäten und Ereignisse,
d) die
Organisation der Turnierleitung in seinem Verbandsgebiet sowie die Ausbildung,
von Turnierleitern, soweit von einem der Landesverbände, denen er
nachgegliedert ist, bei Kostenerstattung beauftragt;
e) die
Wahrnehmung der Interessen seiner Mitgliedsvereine in den Landesverbänden,
denen er nachgegliedert ist, soweit lit.a) bis d) berührt sein können oder
Abs.3 Satz 1 Anwendung findet.
(6) Der Sportbezirk
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Sportbezirk zufließen,
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Sportbezirks. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck
des Sportbezirks fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(7) Der Sportbezirk
ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
im Sportbezirk folgt der Mitgliedschaft im Landesverband Baden-Württemberg oder
Rheinland-Pfalz, je nachdem in welchem Bundesland der Verein seinen Sitz
hat. Auf § 24 Abs.1 wird ergänzend
verwiesen.
(2) Mit dem Erwerb der
Mitgliedschaft in einem der genannten Landesverbände sind diese Vereine
Vereinsmitglieder des Bridgesportverbands Neckar-Oberrhein e.V.
§ 4
Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
eines Vereins endet:
1. Durch Austritt aus
dem Landesverband entsprechend der Regelung der Landesverbandssatzung.
2. Durch Ausschluss
Ein
Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden wegen
a) eines
schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des
Sportbezirks oder des DBV,
b) einer
schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der
Interessen des Sportbezirks, Landesverbands oder des DBV, eines anderen Sportbezirks-/Landesverbands,
eines anderen Mitgliedsvereins des DBV oder eines derer Organe,
c) Satzungsbestimmungen,
die den Interessen des Sportbezirks oder des DBV widersprechen.
Über den Ausschluss entscheidet das Disziplinargericht
des DBV.
3. Durch Erlöschen
Die
Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins erlischt
a) wenn
sich ein Mitgliedsverein aufgelöst hat;
Die Auflösung ist dem Sportbezirk unverzüglich
mitzuteilen. Der Mitteilung ist das
Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die die Auflösung beschlossen
hat;
b) wenn
ein Mitgliedsverein nicht mehr die wesentlichen Bedingungen erfüllt, unter denen
er aufgenommen wurde (§ 3) oder –ausweislich des Berichts der Kassenprüfer-
mehr als zwei Kalenderjahre seiner Beitragspflicht nicht oder grob
unvollständig nachkam.
Das
Erlöschen der Mitgliedschaft nach lit.b wird durch Beschluss der Hauptversammlung
festgestellt. Hiergegen sind
Rechtsmittel nicht gegeben.
(2) Eine Beendigung der Mitgliedschaft im
Landesverband/ Sportbezirk führt gleichzeitig zu einer Beendigung der
Mitgliedschaft im Sportbezirk/ Landesverband wie auch im DBV.
§ 5
Rechte der
Mitgliedsvereine
Die Mitgliedsvereine haben Anspruch auf alle Leistungen, die
sich mittelbar und unmittelbar aus dem Satzungszweck des Sportbezirks ergeben.
Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel
des Sportbezirks gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitgliedsvereine
verwendet werden.
§ 6
Pflichten der
Mitgliedsvereine
(1) Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die
Ordnungen und Beschlüsse des Sportbezirks zu befolgen und ihre Mitglieder
entsprechend zu verpflichten.
(2) Die
Mitgliedsvereine unterliegen der Sportbezirks- bzw. der
Landesverbandsgerichtsbarkeit. Sie
haben ihre Mitglieder in ihren Vereinssatzungen entsprechend zu
verpflichten. Der ordentliche Rechtsweg
ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Sportbezirks-, Landesverbands-
und DBV-Gerichtsbarkeit ausgeschöpft worden sind.
(3) Die
Mitgliedsvereine haben Beiträge zu zahlen.
Bemessungsgrundlage
für die Beiträge ist die Anzahl der Personen, die den Mitgliedsvereinen zu
Beginn des Geschäftsjahres als Mitglieder angehören. Für Personen, die mehreren Mitgliedsvereinen angehören, ist der
Beitrag für diejenigen Personen zu entrichten, für die der DBV-Beitrag gezahlt
wird. Die Höhe der Beiträge und ihre
Fälligkeit beschließt die Hauptversammlung.
Soweit die
Landesverbandssatzungen mit Zustimmung der Vertreter des Sportbezirks nichts
anderes bestimmen, wird der gesamte Sportbezirks- und Landesverbandsbeitrag vom
Sportbezirk eingezogen und dem jeweiligen Landesverband zeitnah anteilig zu Verfügung
gestellt.
(4) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet,
dem Sportbezirk in jedem Jahr drei Ausfertigungen ihrer aktuellen Mitgliederlisten
mit Stand vom 1.Januar zu
übersenden. Aus diesen Listen muss sich
ergeben, für welche Personen der Beitrag gezahlt wird. Je eine Fertigung der Listen werden vom
Sportbezirk an den jeweiligen Landesverband sowie an den DBV weiterleitet. Es sei denn, die Landesverbände nehmen
künftig diese Aufgabe – entsprechend – wahr.
(5) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet,
Änderungen ihrer Satzung dem Sportbezirk unverzüglich durch Übersendung einer
Protokollabschrift nebst Text der neuen Satzung in doppelter Fertigung mitzuteilen. Abs.4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 7
Die
Bestimmungen des § 6 gelten sinngemäß auch für Personen und assoziierte
Mitglieder (§ 9), die
a) im Sportbezirk oder in einem seiner
Mitgliedsvereine eine Funktion ausüben oder für diese tätig werden;
b) an Veranstaltungen
des Sportbezirks oder seiner Mitgliedsvereine
teilnehmen oder
c) Einrichtungen
des Sportbezirks oder seiner
Mitgliedsvereine nutzen bzw. Leistungen in Anspruch nehmen.
§ 8
Assoziierte
Mitglieder
Die Hauptversammlung kann beschließen, dass
Organisationen, die dem Bridge-Sport nahestehen oder an seiner Förderung
interessiert sind, auf Antrag als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.
§ 9
Organe
Organe des
Sportbezirks sind:
1. die Hauptversammlung,
2. der Vorstand,
3. das Sportgericht.
§ 10
Hauptversammlung -
Zusammensetzung
(1) Die
Hauptversammlung ist das oberste Organ des Sportbezirks, in der die
Mitgliedsvereine, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Rechte
wahrnehmen. Eine schriftliche
Vollmachtserteilung auf andere Mitglieder eines Mitgliedsvereins ist zulässig.
(2) Die
Hauptversammlung ist öffentlich. Sie
kann eine Beschränkung der Teilnahme mit der Einschränkung beschließen, dass
mindestens teilnehmen dürfen: Alle
Organe des Sportbezirks, bis zu 2 Vertreter je Mitgliedsverein, die
Kassenprüfer, die Ehrenmitglieder, die assoziierten Mitglieder (je bis zu 2 Vertreter),
bis zu je 2 Vertretern der Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert
ist, die Referenten und die Mitglieder von Ausschüssen.
(3) Die Stimmrechte
der Mitgliedsvereine bestimmen sich aus der Anzahl von Personen, die in den
Mitgliedsvereinen zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres Mitglieder sind und
für die gem. § 6 Abs.3 dieser Satzung Beiträge an den Sportbezirk zu zahlen
sind:
a) Jeder
Mitgliedsverein hat für je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme;
b) Mit mehreren
Stimmen eines Mitgliedsvereins kann nur einheitlich abgestimmt werden;
c) Stimmrechtsübertragungen
auf einen anderen Mitgliedsverein im Sportbezirk sind zulässig. Sie haben schriftlich zu erfolgen.
§ 11
Hauptversammlung -
Zuständigkeit
(1) Die
Hauptversammlung ist zuständig für alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Sie ist
insbesondere zuständig für
a) die Wahl der
Mitglieder des Vorstands und des Sportgerichts,
b) die Wahl der
Kassenprüfer,
c) die Genehmigung des
Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des
Vorstands,
e) die Aufnahme
assoziierter Mitglieder,
f) die Genehmigung
des Haushaltsplanes,
g) Weisungen
an den Vorsitzenden zur Stimmabgabe in den Gremien der Landesverbände, denen
der Sportbezirk nachgegliedert ist, vor allem hinsichtlich der Vertretung in
den Gremien des DBV, soweit Aufgabenfelder des Sportbezirks berührt sein können
oder Vorsitzende entsprechend bevollmächtigt ist, § 2 Abs.3, soweit die Vereine
dieses Recht nicht entsprechend der Satzung des DBV selbst wahrnehmen;
h) die Festsetzung von
Beiträgen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Satzungen der
Landesverbänden, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist,
wobei
der Beitrag zum Sportbezirk Neckar-Oberrhein für die Zeit ab dem 1.1.2000 auf
1,35 Euro/ a pro beitragspflichtiges Mitglied eines Mitgliedsvereines i.S.
dieser Satzung, fällig jeweils zum 1.April des Kalenderjahrs - bis zu einer etwaigen Änderung durch
Beschluss einer ordentlichen Hauptversammlung - festgesetzt wird.
i) die Bestimmung der
Fälligkeit der Beiträge,
j) den Erwerb, die
Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken oder Rechten an
Grundstücken,
k) die Änderung der
Satzung,
l) die Auflösung des
Sportbezirks.
(3) Die
Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (im ersten
Quartal) zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Sie sollte vor der Hauptversammlung des DBV und der
Verbandsversammlungen der Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert
ist., stattfinden.
(4) Termin und Ort der
Hauptversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen
vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekanntgegeben. Der Schriftform genügt auch eine
Übermittlung per Fax oder e-mail.
(5) Die
Mitgliedsvereine können Anträge zur Hauptversammlung stellen, die schriftlich
zu begründen sind. Die Anträge müssen
dem Vorstand spätestens bis zum 1.Dezember des laufenden Geschäftsjahres
zugegangen sein. Verspätet
eingegangene, sowie erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur
behandelt werden, wenn sie von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand
haben, sind unzulässig.
(6) Der Vorstand kann
mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
setzen. Solche Tagesordnungspunkte
sollen den Mitgliedsvereinen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung
schriftlich zugehen. Im übrigen bleibt
auch für den Vorstand die Anwendung des vorstehenden Abs.4 unberührt.
(7) Die
Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands
geleitet. Der Versammlungsleiter
bestimmt den Protokollführer.
(8) Jede ordnungsgemäß
einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
(9) Die
Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern nicht in der Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben
ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels
der vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen.
(10) Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedsvereinen bekanntzugeben.
§ 12
Außerordentliche
Hauptversammlung
(1) Auf Antrag des
Vorstands oder eines Viertels der Mitgliedsvereine ist spätestens zwei Monate
nach Antragseingang eine außerordentliche Verbandsversammlung
einzuberufen. Termin und Ort werden vom
Vorstand festgesetzt und mindestens einen Monat vorher zusammen mit der
Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekanntgegeben.
(2) Im übrigen findet §
11 entsprechende Anwendung.
§ 13
Vorstand
(1) Der Vorstand ist
das geschäftsführende Organ des Sportbezirks.
Er hat insbesondere die Aufgabe,
a) die
Sportbezirksarbeit im Sinne des in der Satzung festgelegten Zwecks zu leiten,
b) die Beschlüsse der
Hauptversammlung auszuführen,
c) den Sportbezirk zu
führen, zu verwalten und die Interessen des Sportbezirks sowie seiner
Mitgliedsvereine umfassend in den Landesverbänden, denen er nachgegliedert ist,
wie auch im DBV umfassend zu vertreten,
d) die kurz-, mittel-
und langfristigen Ziele des Sportbezirks festzulegen, einen Rahmenplan
aufzustellen, fortzuschreiben und seine Realisierung zu überwachen,
e) innerhalb eines
Rahmenplans Detailpläne für jeden Arbeitsbereich aufzustellen, fortzuschreiben
und ihre Realisierung zu überwachen,
f) die Finanzen des
Sportbezirks kurz-, mittel- und langfristig zu planen, einen jährlichen
Haushaltsplan aufzustellen und der Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei
stellvertretenden Vorsitzenden. Ein
stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des
Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet
den Vorstand, und er ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und
grundsätzlicher Bedeutung. Der
Vorsitzende und jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der
nachfolgenden Ressorts:
Ressorts
1: Bridgesport/
Ligaobmann/Turnierrecht
Ressorts 2: Geschäftsführung/
Verwaltung
Ressorts 3: Finanzen.
Sofern in der zur
Wahl berufenen Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen, leitet der
Vorsitzende das Ressort 1 ”Bridgesport/ Ligaobmann/Turnierrecht”. Die Hauptversammlung
kann eine Änderung der Aufgaben der Ressorts 2 und 3 beschließen.
(3) Der Vorsitzende vertritt alle Mitgliedsvereine des Sportbezirks
entsprechend der Beschlüsse der Hauptversammlung in den Gremien des jeweiligen
Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist, insbesondere in der
dortigen Verbandsversammlung (§§ 2 Abs.3 und 11 Abs.2 lit.g), soweit dessen
Aufgaben berührt sein können. . Der Vorsitzende
kann einen seiner Stellvertreter oder einen Referenten (§ 16) mit seiner Wahrnehmung
dieser Aufgabe betrauen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die
Zeit bis zur nächsten ordentlichen Neuwahl des Vorstands gewählt. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende
gewählt, dann sein ständiger Vertreter und hernach der weitere stellvertretende
Vorsitzende gewählt. Zur Wahl ist die
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn in zwei
Wahlgängen keiner der Kandidaten die erfolgreiche Mehrheit erreicht hat, findet
ein dritter Wahlgang statt, bei dem derjenige gewählt ist, der die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang
entscheidet das Los. Die
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur
nächsten Hauptversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes
Mitglied.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand des
Sportbezirks im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger
Vertreter. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
(6) Die Sitzungen des
Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen
und geleitet. Der Sitzungsleiter
bestimmt den Protokollführer. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter
und ein weiteres Vorstandsmitglieds anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Sitzungsleiters.
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch
schriftlich (Umlaufverfahren) fassen.
Der Schriftform genügt eine Übermittlung per Fax oder e-mail.
(7) Die Beschlüsse des
Vorstands sollen protokolliert werden.
Jedes Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu
unterschreiben und allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu geben.
(8) Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14
Sportgericht
(1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des
Sportbezirks und seiner Mitgliedsvereine in allen sportrechtlichen
Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts des
Sportbezirks bzw. eines der Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert
ist, oder des DBV fallen.
(2) Das Sportgericht
ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen,
Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den
Sportbetrieb des Sportbezirks gelten und für die Fälle, die ihm nach der
Satzung oder anderen Bestimmungen des DBV oder eines der Landesverbände, denen
der Sportbezirk nachgegliedert ist, zur Entscheidung übertragen werden.
(3) Die Entscheidungen des Sportgerichts sind für die
Mitgliedsvereine, für deren Mitglieder und für Personen, die an Turnierveranstaltungen
auf dem Gebiet des Sportbezirks teilnehmen, verbindlich, soweit es nach dieser
Satzung oder nach Bestimmungen des DBV kein Rechtsmittel mehr gibt. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen
des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen der
Tumierordnung des DBV (TO).
(4) Das Sportgericht
besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und drei weiteren
Sportrichtern. Die Wahl des
Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Sportrichter erfolgt
entsprechend der Regelung des § 13 Abs.4 dieser Satzung, wobei eine Wahl der
übrigen Sportrichter in einem Wahlgang, bei dem jeder Stimmberichtigte 3
Stimmen hat, zulässig ist. Eine Häufung
mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist dabei unzulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit
den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle
erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden
von gewählten Sportrichtern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder
vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Mitglieder des
Sportgerichts werden in jedem durch fünf teilbaren Kalenderjahr auf fünf Jahre
bestellt. Sie bleiben bis zur Wahl
eines neuen Sportgerichts im Amt.
(6) Das Sportgericht
verfährt nach der Sport-, Schieds- und Disziplinarordnung des DBV. Das
Sportgericht kann für jedes Verfahren eine Gebühr erheben, die nicht höher als
die des Sportgerichts des DBV sein darf.
(7) Das Sportgericht
hat auch über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§
91 ff. ZPO, 464 ff. StPO zu entscheiden.
Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren beteiligten Parteien findet
nicht statt.
(8) Das
Sportgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.
§ 15
Disziplinargericht
Soweit in den Landesverbänden, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist, Disziplinargerichte bestehen, werden von diesen die Aufgaben der Schieds- und Disziplinargerichtsbarkeit nach der Sport-, Schieds- und Disziplinarordnung des DBV wahrgenommen. Soweit dieses nicht oder noch nicht der Fall ist, ist das Schieds- und Disziplinargericht/ Disziplinargericht des DBV zuständig.
§ 16
Referenten
Der Vorstand
kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen und ihnen
bestimmte Aufgaben übertragen.
§ 17
Ausschüsse
Der Vorstand
kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen.
§ 18
Kassenprüfer
(1) Der Sportbezirk ist mindestens einmal im
Jahr von einem Kassenprüfer zu prüfen.
(2) Der Kassenprüfer
hat insbesondere zu prüfen
a) ob die Buchführung
ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
b) ob sich Einnahme
und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten,
c) ob die Mittel nach
den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die
satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des § 2 dieser Satzung verwendet
wurden.
(3) Der Kassenprüfer hat den Vorstand
unverzüglich, die Mitgliedsvereine auf der Hauptversammlung, über das Ergebnis
ihrer Prüfung zu unterrichten.
(4) Der
Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie dürfen nicht dem Vorstand des Sportbezirks, eines der
Landesverbände, denen der Sportbezirk nachgegliedert ist, oder dem Sportgericht
des Sportbezirks angehören. Der
Kassenprüfer und sein Stellvertreter werden einzeln gewählt und bleiben bis zu
Neuwahl im Amt. Scheidet der
Kassenprüfer oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, so benennt der andere
Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Hauptversammlung.
§ 19
Satzungsänderungen
(1) Die
Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei
zusätzlich 2/3 aller Mitgliedsvereine des Sportbezirks zustimmen müssen, Änderungen
dieser Satzung des Sportbezirks beschließen.
Soweit Mitgliedsvereine in der Hauptversammlung nicht vertreten sind,
kann die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigen, deren Votum zu einer
Satzungsänderung schriftlich bis zum Ende des nächsten Quartals einzuholen und
anschließend das Gesamtergebnis der Abstimmung allen Vereinen unverzüglich
bekanntzugeben. Der Schriftform genügt
eine Übermittlung per Fax oder e-mail.
Gibt ein Verein kein Votum ab, so ist dieses als Ablehnung zu werten.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die
erkennbar steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden,
nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt
hat.
§ 20
Kostenerstattung
Die Mitglieder des Vorstands, der Gerichte, die
Referenten, die Mitglieder der Ausschüsse und die Kassenprüfer haben Anspruch
auf Erstattung ihrer Auslagen. Soweit
erforderlich gehört hierzu auch die Ausstattung mit EDV- und
Kommunikationstechnik. Das Nähere wird
in den Etatbeschlüssen der Hauptversammlung festgelegt. Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung
des DBV erstattet.
§ 21
Auflösung des
Sportbezirks
Die
Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen, die
Auflösung des Sportbezirks beschließen.
§ 19 findet entsprechende Anwendung.
§ 22
Steuerliche
Vermögensbildung
(1) Bei
Auflösung oder Aufhebung des Sportbezirks oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen des Sportbezirks unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das Vermögen geht auf die Landesverbände,
denen der Sportbezirk nachgegliedert ist, im Verhältnis der Mitgliedschaften im
Sportbezirk über. Sollten keine
Landesverbände bestehen, beschließt die Hauptversammlung, an wen das Vermögen
des Sportbezirks fällt und für welchen gemeinnützigen Zweck es zu verwenden
ist.
(2) Diese
Beschlüsse der Hauptversammlung, die erkennbar steuerliche Auswirkungen
haben können, dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das
zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
§ 23
(1) Diese Satzung
wurde von der Hauptversammlung in Karlsruhe am 11.Dezember 1999 zum 1.1.2000 beschlossen
und in den Hauptversammlungen am 9.Februar 2002 sowie am 8.Februar 2003 jeweils
in Karlsruhe geändert (Satzung 2003).
(2) Diese Satzung gilt
rückwirkend mit Ablauf des 31.Dezember 2002 in Form der Änderungssatzung vom
8.2.2003.
§ 24
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
(1) Mit
Ablauf des 31.Dezember 1999 sind die Mitgliedsvereine im bisherigen Bezirk Neckar-Oberrhein
im DBV e.V. entsprechend dieser Satzung Mitglieder des Bridgesportverbands Neckar-Oberrhein
e.V.
(2) Soweit die
Mitgliedsvereine der Section Oberrhein-Neckar zufolge § 2 Abs.3 Ziff.1 dieser
Satzung zugeordnet sind, ihren Sitz also im Bundesland Baden-Württemberg haben,
begründet die Mitgliedschaft im Sportbezirk die Mitgliedschaft im Landesverband
Baden-Württemberg nach dessen Gründung am 1.Januar des folgenden Kalenderjahrs,
wenn und soweit die Vereinbarkeit von dessen Satzung mit den Vorgaben dieser
Satzung zuvor verbindlich festgestellt wurde.
(3) Für die Mitgliedsvereine, die der Section
Pfalz-Rheinland zugeordnet sind (§ 2 Abs.3 Ziff.2), gilt das Nämliche
hinsichtlich der Mitgliedschaft im zum 1.1.2002 gegründeten Landesbridgeverband
Rheinland-Pfalz-Saar.
(4) Die
Vereinbarkeit der Satzungen wird durch Beschluss der Hauptversammlung
verbindlich festgestellt. Die
Hauptversammlung kann den Vorstand entsprechend ermächtigen. Soweit
Vereinbarkeit der Satzung eines Landesverbands mit Bestimmungen dieser Satzung
nicht festgestellt wurde, wird eine Mitgliedschaft der Vereine des jeweiligen
Bundeslands in einem Landesverband erst dann begründet, wenn die Hauptversammlung
des Sportbezirks mit den Stimmen der Vereine der jeweiligen Section gemäß § 2
Abs.3 dieses mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen hat. § 19 findet entsprechende Anwendung. Der Beitritt erfolgt in diesem Fall zum
1.Januar des auf diesen Beschluss folgenden Kalenderjahrs.
(5) Soweit zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Landesverbände noch nicht gegründet
sind oder zufolge vorstehender Bestimmungen ein Beitritt von Mitgliedsvereinen
zu diesen nicht bzw. noch nicht erfolgte, gilt der bisherige Bezirk
Neckar-Oberrhein e.V. solang als fortbestehender Bezirk/ Landesverband i.S. der
Satzung und sonstigen Bestimmungen des Deutschen Bridgeverbands e.V. (DBV),
insbesondere i.S. der Turnierordnung sowie der Sport-, Schieds- und Disziplinarordnung
des DBV:
I. Aufgaben
Der Sportbezirk
nimmt in diesem Fall über die in § 2 genannten Aufgaben auch alle übrigen
Aufgaben i.S. des § 2 der Satzung des bisherigen Bezirks Neckar-Oberrhein e.V.
vom 29.Mai 1992 i.d.F. 18.Januar 1997 wahr.
§ 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
A) Der Bezirk
Neckar-Oberrhein im Deutschen Bridgeverband e.V. - nachfolgend
"Bezirk" genannt - ist ein Verband von Bridge-Vereinen, die den
Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern.
Der Bezirk
verpflichtet sich, die allgemeinen Bezirksaufgaben des Deutschen
Bridge-Bezirkes (DBV) in seinem Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Er hat auf die Einhaltung der DBV-Satzung
und anderer Rechtsvorschriften des DBV zu achten. Bezirksrecht des DBV geht vor Bezirksrecht BV-BW.
B) Zweck des Bezirks
ist, alle Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Bridgesports in seinem
Zuständigkeitsbereich zu koordinieren und dort die Aufgaben wahrzunehmen, die
über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine hinausgehen.
C) Der Bezirk ist in seinem Bereich besonders
zuständig für
a) die Vertretung der
Interessen des Bridgesport
b) die Organisation
des Sportbetriebs,
c) die
Öffentlichkeitsarbeit und die Information seiner Mitgliedsvereine über die
Ereignisse und Entwicklungen im regionalen und nationalen Bridge-Geschehen,
d) die Wahrnehmung
der Interessen seiner Mitgliedsvereine im DBV,
e) die Organisation
des Unterrichts- und Turnierleiterwesens in Abstimmung mit dem DBV.
D) Der Bezirk verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Bezirk zufließen, dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Bezirks.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirks fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
E) Der Bezirk ist
politisch und weltanschaulich neutral.
II. Mitgliedschaft
Bis zur Gründung
von Landesverbänden in den Bundesländern, Baden-Württemberg und
Rheinland-Pfalz-Saar, finden die §§ 3 und 4 für den Teil des Verbandsgebiet,
das noch keinem Landesverband zugeordnet ist, keine Anwendung. Statt dessen gelten folgende Regelungen:
A) Die Mitgliedschaft
im Sportbezirk können rechtsfähige und nichtrechtsfähige Bridge-Vereine
erwerben, die
1. im Verbandsgebiet des Sportbezirks ihren Sitz haben,
2. den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den vom
DBV vorgegebenen Richtlinien pflegen und fördern,
3. Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeit anbieten,
4. die Satzungen des Sportbezirks, des jeweiligen
Landesverbands und des DBV in ihren jeweiligen Fassungen sowie die Beschlüsse
der Hauptversammlung für sich und ihre Einzelmitglieder anerkennen und
entsprechend ausführen,
5. in ihre Satzung die vom Sportbezirk, vom jeweiligen
Landesverband und vom DBV geforderten Bestimmungen aufnehmen.
B) Die Aufnahme ist
schriftlich zu beantragen. Dem
Aufnahmeantrag sind das Protokoll der Gründungsversammlung und die Satzung
beizufügen.
C) Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Sportbezirks im Einvernehmen mit
dem Präsidium des DBV. Die
Mitgliedschaft im Sportbezirk begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im DBV.
D) Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss schriftlich begründet und dem
Antragsteller, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, zugestellt werden. Dem
Antragsteller steht gegen die Ablehnung der Aufnahme ein Einspruch an das
Disziplinargericht des DBV zu, der innerhalb von vier Wochen nach Zustellung
schriftlich beim Präsidenten des DBV erhoben werden muss. Gibt das Präsidium des DBV dem Einspruch
nicht statt, erfolgt eine Abgabe an das Disziplinargericht des DBV.
E) Die
Bestimmungen dieser Vorschrift finden auch Anwendungen für Vereine, in denen in
einer Abteilung Bridge entsprechend Abs.1 gespielt wird. Diese Vereine werden bezüglich ihrer Rechte
und Pflichten gegenüber dem Sportbezirk so behandelt, als ob sie lediglich aus
der Bridge-Abteilung bestehen würden.
Gegenüber dem Sportbezirk gilt der Vorstand der Bridge-Abteilung als zur
Vertretung des Vereins berechtigt, sofern der Vorstand des Vereins nicht
ausdrücklich etwas anderes gegenüber dem Sportbezirk erklärt.
F) Die Mitgliedschaft
eines Vereins endet:
1. Durch Austritt,
wobei Austritt schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden muss.
Der Erklärung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen,
die den Austritt beschlossen hat.
2. Durch
Ausschluss, wobei ein Mitgliedsverein ausgeschlossen werden kann wegen
a) eines schweren
Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Sportbezirks
oder des DBV,
b) einer schweren
Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des
Sportbezirks, Landesverbands oder des DBV, eines anderen
Sportbezirks-/Landesverbands, eines anderen Mitgliedsvereins des DBV oder eines
derer Organe,
c) Satzungsbestimmungen,
die den Interessen des Sportbezirks oder des DBV widersprechen.
Über den Ausschluss entscheidet das
Disziplinargericht des DBV.
3. Durch
Erlöschen, wobei die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins erlischt
a) wenn sich ein Mitgliedsverein
aufgelöst hat; wobei die Auflösung dem Sportbezirk unverzüglich mitzuteilen
ist. Der Mitteilung ist das Protokoll
der Mitgliederversammlung beizufügen, die die Auflösung beschlossen hat;
b) wenn ein
Mitgliedsverein nicht mehr die Bedingungen erfüllt, unter denen er aufgenommen
wurde.
G) Eine Beendigung der Mitgliedschaft im
Sportbezirk führt gleichzeitig auch zu einer Beendigung der Mitgliedschaft im
DBV.
III. Gerichtsbarkeit
Hinsichtlich der
Gerichtsbarkeit (Sportgericht/ Schieds- und Disziplinargericht) gilt der bisherige
Bezirk Neckar-Oberrhein e.V. solang und soweit als fortbestehend bis die Gerichtsbarkeit
in den Landesverbänden für Baden-Württemberg bzw. Rheinland-Pfalz in den
dortigen Satzungen in Übereinstimmung mit dieser Satzung oder gemäß nachfolgender
Bestimmungen verankert wurde und Gerichte satzungsgemäß besetzt wurden. Zu diesem Zeitpunkt werden noch laufende
Verfahren an das nunmehr zuständige Gericht unverzüglich abgegeben.
Bis zur Gründung
des jeweiligen Landesverbands in den Bundesländern Baden-Württemberg und
Rheinland-Pfalz, die in ihren Satzungen die Aufgaben der Sportgerichtsbarkeit
nach den Bestimmungen des DBV dem Sportgericht des Sportbezirks für dessen
Verbandsgebiet nach § 14 dieser Satzung zuweisen, nimmt das Sportgericht seine
Aufgaben als Sportgericht des insoweit fortbestehend geltenden bisherigen
Bezirks Neckar-Oberrhein im DBV e.V. wahr.
Gleiches gilt für das Schieds- und Disziplinargericht des bisherigen
Bezirks. Die §§ 14 und 15 finden in
nachstehender Fassung Anwendung:
14. Sportgericht
A) Das Sportgericht
ist die oberste Instanz des Bezirks und seiner Mitgliedsvereine in allen
sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds-
und Disziplinargerichts des Bezirks oder des DBV fallen. Es ist zuständig für
Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder
sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Bezirks gelten und
für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des DBV zur
Entscheidung übertragen werden. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des
Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen der Tumierordnung
des DBV.
B) Die Entscheidungen des
Sportgerichts sind für die Mitgliedsvereine, für deren Mitglieder und für
Personen, die an Turnierveranstaltungen auf dem Gebiet des Bezirks teilnehmen,
verbindlich, soweit es nach der Satzung oder nach anderen Bestimmungen des DBV
kein Rechtsmittel mehr gibt.
C) Das Sportgericht
besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und drei weiteren
Beisitzern. Die Wahl des Vorsitzenden
und seines Vertreters erfolgt entsprechend der Regelung des § 13 Abs. 3 dieser Satzung. Die anderen Beisitzer werden in einem
Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter
zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine
Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit
den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle
erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch
Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder
vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis
zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.
D) Das Sportgericht
verfährt nach der Sport-, Schieds- und Disziplinarordnung des DBV. Das Sportgericht
erhebt für jedes Verfahren eine Gebühr, die nicht höher als die des Sportgerichts
des DBV sein darf.
E) Das Sportgericht
hat auch über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§
91 ff. ZPO, 464 ff. StPO zu entscheiden. Eine Erstattung von Kosten der am
Verfahren beteiligten Parteien findet nicht statt.
F) Das Sportgericht kann
einstweilige Anordnungen treffen.
15. Schieds- und Disziplinargericht
A) Das Schieds- und
Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Bezirks, seiner Mitgliedsvereine
und deren Mitglieder sowie deren Organe, die in dieser Satzungsbestimmung (§ 15
Ziff. (1) e)) näher bezeichnet sind, in allen Schieds- und Disziplinarsachen.
Es ist
insbesondere zuständig für
a) die Schlichtung von
Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Mitgliedschaft im
Bezirk ergeben, auf Antrag des Präsidiums des Bezirks,
b) die Ahndung von
Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss
des Bezirks, auf Antrag des Präsidiums des Bezirks,
c) die Ahndung von
Verfehlungen und Verstößen u. a. gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss
eines Mitgliedsvereins, auf Antrag des Präsidiums, des Bezirks oder des
vertretungsberechtigten Organs dieses Mitgliedsvereins,
d) die Entscheidung
über Berufungen gegen Urteile von Schieds- und Disziplinargerichten oder die
Entscheidung von Maßnahmen der vertretungsberechtigten Organe der
Mitgliedsvereine, soweit deren Satzung dies vorsehen,
e) die Schlichtung und
gegebenenfalls Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen,
wenn es von einem Organ angerufen wird.
Organe in diesem Sinne sind: die
Organe des Bezirks, die Mitgliedsvereine, die Referenten, die Kassenprüfer, die
Ausschüsse und die assoziierten
Mitglieder.
B) Das Schieds- und
Disziplinargericht kann folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen:
a) eine Verwarnung,
b) eine Geldbuße bis
zur Höhe von 1000,— DM,
c) das Verbot der
Ausübung von Ämtern und Funktionen im Bezirk oder in einem seiner
Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer,
d) das Verbot der
Teilnahme an Veranstaltungen des Bezirks oder eines seiner Mitgliedsvereine auf
Zeit und auf Dauer,
e) das Verbot der
Nutzung von Einrichtungen des Bezirks oder eines seiner Mitgliedsvereine auf
Zeit und auf Dauer.
Gegen
die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts ist eine Berufung beim
Schieds- und Disziplinargericht des DBV zulässig mit Ausnahme der
Entscheidungen nach Ziff. (2) a) und b) dieser Bestimmung. Die Berufung muss
innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Schieds- und
Disziplinargericht des DBV mit einer Begründung und der Verfahrensgebühr
eingegangen sein.
C) Der Vorsitzende
des Bezirks kann Disziplinarmaßnahmen ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur
Bewährung aussetzen.
D) Hinsichtlich
der Wahl und Zusammensetzung des Schieds- und Disziplinargerichts sowie Kosten
und Verfahrensdurchführung gilt § 14 Ziff. 3 ) bis 6) dieser Satzung analog.
Soweit
ein Landesverband .die Aufgaben der Sportgerichtsbarkeit nicht dem Sportbezirk
zuweisen bzw. für die Disziplinargerichtsbarkeit abweichende Regelungen treffen
sollte, sind die Bestimmungen der §§ 14 und 15 insoweit gegenstandslos und
werden durch die abweichenden Regelungen ersetzt, wenn dieses entsprechend
vorstehendem Abs.4 so beschlossen wurde.
IV. Beiträge
Da der Sportbezirk
bis zur Gründung der Landesverbände zusätzlich deren Aufgaben wahrnimmt, steht
ihm ab dem 1.1.2000 über den in § 11 Abs.2 lit.h) genannten Betrag hinsichtlich
der Mitglieder derjenigen Mitgliedsvereine, die (noch) keinem Landesverband
angehören, der Landesverbandszuschlag in Höhe von EURO 0,65 je
beitragspflichtiges Mitglied i.S. dieser Satzung zu. Der Gesamtbeitrag beläuft sich bis zu einem anderweitigen
Beschluss somit nach § 11 Abs.2 lit.h) auf EURO 2,00.
V. Vertretung in den Organen und Gremien des
DBV
Bis zur Gründung eines einheitlichen
Landesbridgeverbands in Baden-Württemberg, in dessen Satzungen entsprechend den
Vorgaben dieser Satzung die umfassende Vertretung aller Vereine
Baden-Württembergs durch das Präsidium des Landesbridgeverbands
Baden-Württemberg in der Hauptversammlung des Deutschen Bridge-Verbands e.V.
(DBV) verankert ist, soweit diese dort nicht selbst oder durch anderweitige
Vollmacht vertreten sind, vertritt der Vorstand des Bridgesportverbands
Neckar-Oberrhein entsprechend § 13 Abs.3 die baden-württembergischen Vereine im
BSV N-O in der Hauptversammlung des DBV.
Die
Übergangsbestimmungen dieses Abs.5 treten mit satzungskonformer Bildung (vgl.
Abs.4) des jeweiligen Landesverbands (Rheinland-Pfalz-Saar bzw. Baden-Württemberg) in Bezug auf dessen
Verbandsgebiet außer Kraft.
(6) Der Bridgeclub
Waldshut bleibt bis zu einer anderen Entscheidung der dortigen Hauptversammlung
dem Sportbezirk Württemberg-Baden im Landesverband Baden-Württemberg zugeordnet.
(7) Der Sportbezirk
ist Rechtsnachfolger des Bezirks Neckar-Oberrhein im DBV e.V.
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